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   VG Aachen, 19.09.2018 - 3 L 1250/18   

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VG Aachen, 19.09.2018 - 3 L 1250/18 (https://dejure.org/2018,35246)
VG Aachen, Entscheidung vom 19.09.2018 - 3 L 1250/18 (https://dejure.org/2018,35246)
VG Aachen, Entscheidung vom 19. September 2018 - 3 L 1250/18 (https://dejure.org/2018,35246)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2016 - 4 B 504/16

    Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 2016

    Auszug aus VG Aachen, 19.09.2018 - 3 L 1250/18
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Wirksamkeit einer auf § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. S. 516) gestützten Rechtsverordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage als Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden kann und vorläufiger Rechtsschutz für derartige Feststellungsbegehren im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu gewähren ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 10. Juni 2016 - 4 B 504/16 -, juris, Rz. 11 ff., vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 -, juris, Rz. 4, und vom 27. April 2018 - 4 B 571/18 -, juris.

    Die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LÖG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) NRW vorgesehene Normsetzungsbefugnis der Kommunen als Ordnungsbehörde birgt die Gefahr in sich, dass - über das Jahr gesehen - ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entsteht, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren und den Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe verändern kann, vgl. insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2016, a.a.O..

    Unabhängig davon, ob diese Grundsätze in jeder Hinsicht den gebotenen Anforderungen an einen im Vergleich zum üblichen Verfahren nach § 123 VwGO besonders strengen Maßstab genügen, kann die Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Norm jedenfalls dann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn sich diese schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2016 - 4 B 504/16 -, a.a.O, Rz 24 ff. und vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 -, a.a.O., Rz 24 ff.

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus VG Aachen, 19.09.2018 - 3 L 1250/18
    Sie beinhaltet vielmehr einen Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -, dessen wesentlicher Inhalt referiert wird, und auf die sich hieraus ergebenden strengen Anforderungen an die Freigabe verkaufsoffener Sonntage.

    Welche Anforderungen nach den Regelungen des LÖG NRW für eine Freigabe von Verkaufsstellen an Sonntagen im Hinblick auf die Wahrung des verfassungrechtlich geschützten Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes durch eine Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde zu wahren sind, ist durch die den Beteiligten bekannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 - 8 CN 2/14 -, juris) geklärt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2018 - 4 B 571/18

    Sonntagsladenöffnung in Kreuztal nach neuem Ladenöffnungsgesetz unzulässig

    Auszug aus VG Aachen, 19.09.2018 - 3 L 1250/18
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Wirksamkeit einer auf § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. S. 516) gestützten Rechtsverordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage als Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden kann und vorläufiger Rechtsschutz für derartige Feststellungsbegehren im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu gewähren ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 10. Juni 2016 - 4 B 504/16 -, juris, Rz. 11 ff., vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 -, juris, Rz. 4, und vom 27. April 2018 - 4 B 571/18 -, juris.

    Hierzu gehört, dass den Ratsmitgliedern vor der Beschlussfassung eine im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW abgegebene Stellungnahme jedenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt ist und somit bei ihrer Willensbildung berücksichtigt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2018 - 4 B 571/18 -, juris, Rn. 37.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2016 - 4 B 887/16

    Münster: Geschäfte dürfen am Sonntag, 21.08.2016, auch in Hiltrup-Mitte

    Auszug aus VG Aachen, 19.09.2018 - 3 L 1250/18
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Wirksamkeit einer auf § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. S. 516) gestützten Rechtsverordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage als Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden kann und vorläufiger Rechtsschutz für derartige Feststellungsbegehren im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu gewähren ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 10. Juni 2016 - 4 B 504/16 -, juris, Rz. 11 ff., vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 -, juris, Rz. 4, und vom 27. April 2018 - 4 B 571/18 -, juris.

    Unabhängig davon, ob diese Grundsätze in jeder Hinsicht den gebotenen Anforderungen an einen im Vergleich zum üblichen Verfahren nach § 123 VwGO besonders strengen Maßstab genügen, kann die Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Norm jedenfalls dann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn sich diese schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2016 - 4 B 504/16 -, a.a.O, Rz 24 ff. und vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 -, a.a.O., Rz 24 ff.

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VG Aachen, 19.09.2018 - 3 L 1250/18
    Daher müssen die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5/14 -, juris, Rz 12.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 4 B 1504/17

    Ladenöffnung in Düsseldorf am 1. Advent nur an der Nordstraße und an Teilen der

    Auszug aus VG Aachen, 19.09.2018 - 3 L 1250/18
    Die engen Voraussetzungen einer Verwirkung von Anhörungsrechten oder eines Rechtsmissbrauchs bei ihrer gerichtlichen Geltendmachung, vgl. dazu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 4 B 1504/17 -, juris, Rz 10-12 m.w.N., liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin an einem engen Gemeinschafts- oder Treueverhältnis fehlt, aufgrund dessen nach der Rechtsprechung eine Rechtsausübung allein schon des bloßen Zeitablaufs wegen treuwidrig und deshalb unzulässig sein könnte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2018 - 4 B 1410/18

    Geschäfte in der Euskirchener Innenstadt dürfen Sonntag öffnen

    Dem steht der nicht angegriffene im Verfahren 3 L 1250/18 (VG Aachen) ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.9.2018 nicht entgegen.

    Die Beschlussvorlage zur 2. Änderungsverordnung ist ersichtlich ein Ergebnis der von der Antragstellerin in dieser Stellungnahme sowie ergänzend mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22.8.2018 im Verfahren 3 L 1250/18 (VG Aachen) eingeforderten rechtlichen Überprüfung der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Bereich der Stadt Euskirchen vom 10.10.2017 und von der Absicht geprägt, den von der Antragstellerin aufgezeigten Anforderungen an eine rechtmäßige Sonntagsöffnung nunmehr gerecht zu werden.

    Insbesondere bezweckt die Beschlussvorlage, den räumlichen Bereich der Sonntagsöffnung hinreichend bestimmt räumlich einzugrenzen, was die Antragstellerin in dem gerichtlichen Eilverfahren 3 L 1250/18 (VG Aachen) gerügt hatte, und durch den Rat eine fundierte Abwägung zwischen der Sonntagsöffnung und der grundgesetzlich geschützten Sonntagsruhe vornehmen zu lassen.

    Der durch die Änderungsverordnung nunmehr konkret bestimmte Bereich kann problemlos als Präzisierung des Begriffs "Innenstadt" und als Reaktion auf den gegen die ursprüngliche Verordnung im Verfahren 3 L 1250/18 (VG Aachen) erhobenen Einwand der räumlichen Unbestimmtheit verstanden werden.

    Dabei hat sie die von der Antragstellerin in ihrer Anhörung und im gerichtlichen Verfahren 3 L 1250/18 (VG Aachen) angeführten Bedenken gegen die Ladenöffnung am 30.9.2018 berücksichtigt und in der Ratssitzung am 4.9.2018 ausführlich abgewogen.

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